Ärztliche Verordnung

Ergotherapie wird in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin) auf einem Ergotherapierezept verordnet. Er/Sie kann dabei - je nach Krankheitsbild und Ziel - zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:

 

Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden. Näheres dazu in der Menüführung links.

 

Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten).

 

Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten "Befreiungsausweis"):


Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:

Privatpatienten, Versicherte der freien Heilfürsorge, Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung), Postbeamtenkasse A, Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse (Hessen) oder Patienten mit Befreungsbescheinigung der Krankenkasse

 

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, alle Krankheitskosten (Zuzahlungen zu Heilmitteln, Arzneimitteln, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Aufwendungen für Zahnersatz) bei der Steuererklärung mit anzugeben- unabhängig davon ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Sofern das Finanzamt die Krankheitskosten nicht oder nur teilweise abzieht, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden (mit Hinweis auf das Klageverfahren Az. 4 K 1970/10 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz). (Quelle: www.up-aktuell.de/news; Abruf 29.07.2011)

 

Das Wichtigste in Kürze

 

Privatversicherte

Bei Privatversicherten orientieren uns dabei an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh). Demnach wird je nach Qualifikation des Therapeuten und des Servicegrades ein bestimmter Faktor angesetzt.


Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag (variiert je nach Art des Vertrages).