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Ärztliche Verordnung

Ergotherapie wird in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin) auf einem Ergotherapierezept verordnet. Er/Sie kann dabei - je nach Krankheitsbild und Ziel - zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Thermische Anwendung
  • Hausbesuch (auch Heimbesuch)

 

Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden. Näheres dazu in der Menüführung links.

 

Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten).

 

Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten "Befreiungsausweis"):

  • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2 % Ihres Jahreseinkommens überschreiten.

  • Chronikerregelung: Für chronisch Kranke (Definition: Ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit plus entweder: Pflegestufe 2-3 oder Grad der Behinderung mind. 60 % oder Minderung der Erwerbstätigkeit mind. 60 % oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich) gilt eine Zuzahlungspflicht von max. 1 % des Jahreseinkommens.


Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:

Privatpatienten, Versicherte der freien Heilfürsorge, Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung), Postbeamtenkasse A, Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse (Hessen) oder Patienten mit Befreungsbescheinigung der Krankenkasse

 

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, alle Krankheitskosten (Zuzahlungen zu Heilmitteln, Arzneimitteln, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Aufwendungen für Zahnersatz) bei der Steuererklärung mit anzugeben- unabhängig davon ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Sofern das Finanzamt die Krankheitskosten nicht oder nur teilweise abzieht, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden (mit Hinweis auf das Klageverfahren Az. 4 K 1970/10 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz). (Quelle: www.up-aktuell.de/news; Abruf 29.07.2011)

 

Das Wichtigste in Kürze
  • Ergotherapie darf sowohl von Fachärzten wie auch von Hausärzten und Allgemeinmedizinern verordnet werden.

  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt

  • Die Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind max. 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung)

  • Die Verordnungsmenge im Regelfall (gesetzlich Versicherte) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.

  • Auch nach dem Regelfall ist eine weitere Verordnung ohne 3-monatiger Pause möglich, sofern medizinisch indiziert: Dies ist auf dem Rezept durch ein Kreuz bei "Verordnung außerhalb des Regelfalls" sowie einer kurzen Begründung am Rezeptende kenntlich zu machen. Manche Krankenkassen erwarten vor der Fortführung der Therapie als "Ausnahme vom Regelfall", dass das Rezept dort zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Therapie kann trotzdem fortgeführt werden, bis ggf. ein Ablehnungsbescheid der Kasse angekommen ist. Viele Krankenkassen haben jedoch auf dieses komplizierte Verfahren bereits verzichtet.

 

Privatversicherte

Bei Privatversicherten orientieren uns dabei an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh). Demnach wird je nach Qualifikation des Therapeuten und des Servicegrades ein bestimmter Faktor angesetzt.


Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag (variiert je nach Art des Vertrages).

 
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